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Perspektiven 22

BFS | THEMA STEUERN

Körperschaftsteuer

Definition sog. finaler Verluste und Hinzurechnungsbesteuerung

Der 13. Senat des FG Köln hat dem EuGH mit Beschluss vom 19.02.2014 zwei Fragen zur Behandlung sog. finaler Verluste und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt. Das FG fragt an, ob ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland „importiert“ werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden. Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren vom 07.11.2013 (Rs. C-322/11), und vom 21.02.2013 (Rs. C-123/11) und die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung zu den „finalen Verlusten“. Die andere Vorlagefrage betrifft die Hinzurechnungsregelung im § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Das FA hatte aufgrund der Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der Klägerin berücksichtigt worden waren, im Veräußerungsjahr dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Hierzu möchte das FG Köln vom EuGH wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der Entscheidung des EuGH in der Sache „Krankenheim Ruhesitz am Wannsee“ vom 23.10.2008 vereinbar ist.