Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 14

Perspektiven 14

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

seit den Fällen Hoeneß, Schwarzer und Co. wird immer wieder über die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige diskutiert. Von einer Abschaffung der Selbstanzeige wären auch zahlreiche Fälle betroffen, von denen bislang öffentlich noch gar nicht die Rede war: Empfänger von Kindergeld, das ihnen nicht oder nicht mehr zusteht. Beim Kindergeld ist die Selbstanzeige ein wichtiges und gängiges Instrument. Tatsächlich läuft der Familienlastenausgleich im Steuerrecht nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes. Macht jemand dabei falsche oder unvollständige Angaben oder verschweigt zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen, gelten die allgemeinen Strafvorschriften der Abgabenordnung über Steuerhinterziehung, auch wenn für die Auszahlung die sog. Familienkassen der Arbeitsagenturen zuständig sind. Dort gibt es eigene Stellen für Buß- und Strafsachen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat sogar eine spezielle Dienstanweisung für solche Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren namens „DA-FamBuStra“ erlassen. Ein häufiges Beispiel ist demnach, dass Eltern der Behörde nicht melden, wenn ihr volljähriges Kind seine Ausbildung beendet oder abbricht. Der Dienstanweisung zufolge ist dies eine Straftat, weil zumindest ein „bedingter Vorsatz“ vorliege. Denn wegen der Hinweise auf dem Antrag, dem Bescheid und dem zugehörigen Merkblatt könne unterstellt werden, dass Vater oder Mutter von der Mitteilungspflicht wisse. Ausreden helfen kaum wie das Bundeszentralamt unterstreicht. Wer nicht wisse, dass sein Kind einer täglichen Erwerbstätigkeit nachgehe, könne zwar nicht bestraft werden, aber in der Regal sei ein solches Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu werten. Strafbar machen kann sich demnach nicht nur der Empfänger des Kindergeldes selbst: Stellt ein Arbeitgeber eine falsche Bescheinigung über ein Ausbildungsverhältnis aus, ist er wegen Beihilfe oder Begünstigung dran.

Selbst eine komplizierte Rechtslage schützt nicht vor einer Strafverfolgung wie die Bundessteuerberaterkammer unterstreicht. Diese verweist auf einen Fall aus Düsseldorf, bei dem eine Mutter für zwei Kinder zehn Jahre lang doppelt kassiert hatte – einmal bei der Familienkasse und zusätzlich von der Versorgungsbehörde ihres verstorbenen Ehemannes, der im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Das FG urteilte, dass EUR 37.000,00 zurückgezahlt werden mussten – und dass eine Steuerhinterziehung vorlag.

Wir sehen, dass die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige nicht nur den Prominenten und Reichen dieses Landes zugute kommt.

Beste Grüße
Thomas Förster