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Perspektiven 22

BFS | THEMA STEUERN

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchrecht

Nach dem BFH-Urteil vom 20.05.2014 erfüllt der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchrecht als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. steht dem nicht entgegen. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchrechts sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. oder nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten, ist bei der Besteuerung des Nießbrauchverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des Erwerbs des nießbrauchbelasteten Gegenstands tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen Steuerwerts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage für den Rechtsverzicht zu beseitigen. Dass der unentgeltliche Verzicht auf ein Nießbrach i.d.R. die Schenkung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist, liegt auf der Hand. Es entspricht der h.A., dass dies auch gilt, wenn der Nießbrauch bei einer früheren Schenkung des nießbrauchbelasteten Gegenstands vorbehalten wurde, aber nach § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. nicht vom Wert des Erwerbs abgezogen werden durfte. Weil eine Zweifachversteuerung dem Bereicherungsprinzip widerspricht, ist die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Nießbrauchverzichts aber um die nach § 25 ErbStG unberücksichtigt gebliebene Nießbrauchauflage zu vermindern, und zwar von Rechtswegen, nicht nur aus Billigkeitsgründen.