Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 04

Perspektiven 04

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

neben einigen anderen Vorhaben plant die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Das Gesetz enthält einige Vorhaben, die aus dem Jahressteuergesetz 2013 bzw. dem hierzu gefundene Kompromiss des Vermittlungsausschusses stammen. Interessanteste Punkte dürften die Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes sein. Vornehmlich sollen dadurch Gestaltungen mit der Cash-GmbH, dem Veräußerungsmodell und dem Kaskadenmodell verhindert werden. Dazu wird die Definition des „Verwaltungsvermögens“ ausgeweitet. Hierunter werden fortan auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen gefasst, soweit sie über den „normalen Bestand“ hinausgehen. Die Regelung soll jedoch nicht greifen, wenn das Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte hat.

Nachbessern will die Bundesregierung auch bei Pannen, wie etwa bei der Anhebung des Grundfreibetrages zum 1.1.2013. Das Einkommensteuergesetz verweist an diversen Stellen auf den Grundfreibetrag, so z. B. auch in § 33a Abs. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person bis zu EUR 8.004,00 abgezogen werden. Dieser Wert orientiert sich nun aber an der Höhe des alten Grundfreibetrages. Der Gesetzgeber hat es folglich versäumt, diese Grenze an den geänderten Grundfreibetrag für 2013, nämlich EUR 8.130,00 anzupassen.

Auch an anderer Stelle muss nachgebessert werden, wie bei der Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuerschuld. Nach einem Urteil des EUGH verstößt § 34c Abs. 1 EStG gegen EU-Recht, weil im Ergebnis der Anrechnungshöchstbetrag zu niedrig berechnet wird. Das BMF bestätigt nun in einem weiteren Antwortschreiben, dass es auch hier einer gesetzlichen Änderung bedarf. Betroffene sollten aktuelle Steuerbescheide durch Rechtsmittel offen halten, bis die Neuregelung beschlossen ist.

Beste Grüße
Thomas Förster