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Perspektiven 22

BFS | BLICKPUNKT

Änderungen der Steuerschuldnerschaft zum 1. Oktober 2014

Das BMF hat mit Datum 26.09.2014 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, welches die Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 01.10.2014 erläutert. Zum 1.10.2014 treten einige Änderungen am Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (sog. Reverse-Charge-Verfahren) in Kraft, die wir nachfolgend kurz zusammenfassen möchten:

Neuregelungen bei der Erbringung von Bauleistungen/Gebäudereinigungsleistungen

Nach umfangreichen BMF-Schreiben zum Übergang der Steuerschuldnerschaft in diesem Bereich wird nun die gesetzliche Neuregelung in Kraft treten. Für Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, geht die Steuerschuldnerschaft künftig über, sofern der Leistungsempfänger nachhaltig selbst entsprechende Leistungen erbringt. Zum Nachweis dieser Voraussetzung erteilt die Finanzverwaltung Unternehmern auf Antrag eine Bescheinigung (Formular USt 1 TG). Legt der Leistungsempfänger seinem Leistungspartner eine entsprechende Bescheinigung seines Finanzamts vor, kann dieser davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt sind. In der Rechnung darf Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden und auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist hinzuweisen.

Neuregelungen bei der Lieferung von Metall

Bisher fand das Reverse-Charge-Verfahren lediglich auf Metallschrott und -abfälle Anwendung. Ab dem 01.10.2014 wird es auch auf die Lieferung von bestimmten Neumetallen und metallischen Halbzeugen ausgeweitet. Ausgenommen sind künftig z. B. Rohre sowie eigenständige Umarbeitungsgeschäfte und sonstige Dienstleistungen. Lieferungen über Waren an Unternehmer, die in die entsprechende Anlage aufgenommen wurden, müssen folglich künftig unabhängig vom Geschäftsfeld des Leistungsempfängers ohne Ausweis von Umsatzsteuer und unter Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in Rechnung gestellt werden.

Neuregelungen bei der Lieferung von Tablets und Spielekonsolen

Neben Mobilfunkgeräten geht die Steuerschuldnerschaft künftig auch bei der Lieferung von Tablets und Spielekonsolen über, sofern die Summe der im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in Rechnung gestellten Entgelte mindestens EUR 5.000,00 beträgt. In diesen Fällen darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hingewiesen werden.

Übergangsregelung

Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 01.10.2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.