Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 22

Perspektiven 22

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

die verspätete oder fehlerhafte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt in der Regel nicht mit der Absicht, Steuern zu hinterziehen. Vielen Steuerpflichtigen ist jedoch nicht bewusst, dass sie die Grenze zur Steuerhinterziehung bzw. zur leichtfertigen Steuerverkürzung auch dann überschreiten können, wenn Sie gar nicht mit Verkürzungsabsicht gehandelt haben. Denn bereits der sog. Eventualvorsatz reicht aus, um eine Steuerhinterziehung zu begehen.

Ist die Umsatzsteuervoranmeldung nur aufgrund von Tipp- oder Rechenfehlern oder ähnlichen Büroversehen fehlerhaft, sollte auf einfache Fahrlässigkeit „plädiert“ werden. Einfache Fahrlässigkeit führt zu keinerlei Sanktion, soweit die fehlerhafte Umsatzsteueranmeldung nach Kenntnis ihrer Unregelmäßigkeit berichtigt wird (§ 153 AO). Unterbleibt diese Berichtung, entsteht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung.

Da die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung regelmäßig als Steuerhinterziehung (auf Zeit) gewährt wird, sollte der pünktlichen Abgabe eine noch höhere Priorität als in der Vergangenheit eingeräumt werden.

Wer zu niedrige Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt oder sie nicht fristgemäß einreicht, läuft Gefahr, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden. Bis Ende letzten Jahres waren die Finanzbehörden sogar angewiesen, alle Korrekturen oder verspäteten Abgaben, die nur den Anschein der Vorsätzlichkeit oder der Leichtfertigkeit hatten, an die BuStra (Buß- und Strafsachenstelle) weiterzuleiten. Korrigierte Voranmeldungen sollten nur dann nicht an die BuStra weitergeleitet werden, wenn sie „zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen.“

Mit neuen internen „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren“ (AStBV) an die Finanzbehörden wurde die Weiterleitungspflicht nun abgemildert. Die Finanzverwaltung ist jetzt angewiesen, „berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten.“ Weiter heißt es: „Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung.“ Der Generalverdacht, dass jede falsche oder zu späte Umsatzsteuervoranmeldung nur der Steuerverkürzung dient, wurde damit beseitigt. Unklar ist allerdings bislang noch, bis wann eine verspätete Abgabe noch als „kurzfristige Terminüberschreitung“ zu bewerten ist.

Dennoch sollten Umsatzsteuervoranmeldungen auch weiterhin nicht ohne Not zu niedrig oder spät abgegeben werden – auch wenn falsche Voranmeldungen mit der Jahreserklärung wieder berichtigt werden. Sollten die Behörden nämlich Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung erkennen, dann „kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden“ so in der neuen AStBV. Damit würde gegebenenfalls der Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung erfüllt sein. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss sie vollständig sein. Mehrfache Korrekturen der Umsatzsteuermeldung für einen Monat oder ein und das gleiche Jahr heben also die Straffreiheit auf.

Erweist es sich als schwierig, die gesetzliche Frist einzuhalten, sollte eine möglichst genaue und nachvollziehbar geschätzte Voranmeldung fristgerecht abgegeben und in einem Schreiben auf den Umstand der Schätzung und die Grundlagen der Schätzung hingewiesen werden.

Beste Grüße
Thomas Förster