Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 21

Perspektiven 21

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

wieder einmal möchte die Finanzverwaltung zwei steuerzahlerfreundliche Urteile nicht anwenden. Konkret geht es um Betriebsveranstaltungen. Zum einen hat der BFH entschieden, dass die anteiligen Kosten, die auf Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen, nicht bei der Prüfung der EUR 110,00-Freigrenze beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Zum anderen urteilten die Richter, dass nur Kosten für Leistungen zu berücksichtigen sind, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren. Somit seien Aufwendungen für die Gestaltung des Rahmenprogramms nicht einzubeziehen. Im anstehenden Jahressteuergesetz 2015 ist jedoch schon ein neuer § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorgesehen. Dieser regelt erstmals die steuerliche Behandlung der Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen. Zwar soll die bisherige Freigrenze von EUR 110,00 auf EUR 150,00 erhöht werden. Doch die damit verbundene Entlastung wird an anderer Stelle gleich wieder einkassiert. Denn es ist geplant, dass bei der Prüfung der Freigrenze sämtliche Kosten einzubeziehen sind, also auch die für den äußeren Rahmen. Das Gesetz bezeichnet diese als „Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung“, die dem Arbeitnehmer nicht individuell zugerechnet werden. Des Weiteren sollen die anteiligen Kosten der Begleitperson wieder beim Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Auch in einem anderen Punkt droht Ungemach: Die ebenfalls steuerzahlerfreundlichen Urteile des BFH zur Erstausbildung sollen ebenfalls ausgehebelt werden. Bisher hatten die obersten Steuerrichter keine hohen Anforderungen an die Anerkennung zur Erstausbildung gestellt. Wer sich beispielsweise zum Taxifahrer oder Rettungssanitäter ausbilden lies, konnte anschließend hohe Aufwendungen für ein Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Künftig ist für die Erstausbildung eine Mindestdauer von 18 Monaten vorgesehen. Der Gesetzgeber bleibt also seiner Linie treu, die steuerzahlerfreundlichen Urteile sofort mit einer Gesetzesänderung auszuhebeln.

Beste Grüße
Thomas Förster