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Perspektiven 22

BFS | THEMA RECHT

Wirtschaftsstrafrecht

Betrug durch Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebotsschreiben

Nach dem BGH-Urteil vom 28.05.2014 kann in der Zusendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben, in welchen bei objektiver Betrachtungsweise und Zugrundelegung der Verkehrsanschauung zugleich miterklärt wird, es handele sich um amtliche Rechnungen für vorangegangene Eintragungen des Adressaten in ein amtliches Register, eine konkludente Täuschung i.S. des Betrugstatbestandes liegen. Wenn die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, es dabei weder die Täuschungshandlung noch die darauf beruhende Fehlvorstellung des Adressaten entfallen. Dies gilt umso mehr, als die Schreiben bewusst an den Personenkreis gerichtet waren, für den unmittelbar zuvor eine Registereintragung erfolgt war und er deshalb mit einer Kostenforderung rechnen musste.