Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 22

BFS | THEMA STEUERN

Gewerbesteuer

Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Nach dem BFH-Urteil vom 04.06.2014 sind auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß. Der BFH stützt sich auf den Gesetzeswortlaut, der bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Immobilien nicht danach differenziert, ob der Steuerpflichtige die Immobilien im eigenen Betrieb nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt. Weder ist nach dem Verständnis des BFH eine teleologische Reduktion geboten noch ist die Hinzurechnung verfassungswidrig. Zur Verfassungsmäßigkeit ist jedoch noch ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig, sodass Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, b und e GewStG offen gehalten werden sollten soweit die Messbescheide nicht vorläufig sind.