BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE
Ärzte haben keinen Anspruch auf Löschung ihrer Daten in Online-Portalen
Der BGH wies in seinem Urteil vom 23.09.2014 die Klage eines Gynäkologen gegen die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals auf Unterlassung der Veröffentlichung ihn betreffender Daten sowie Löschung seines Profils ab. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte sei deshalb zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, sodass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu erleiden habe. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals. Auf der anderen Seite sei im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Information über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

