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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Zur Frage der Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage

Nach dem BFH-Urteil vom 05.06.2014 ist die sog. Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i. S. des § 15a UStG unterliegt. Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist. Der BFH hat in diesem Urteil zwei wichtige Fragen geklärt: Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 UStG kommt nie zum Zuge, wenn der Leistungsempfänger ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist und ein Steuerausfall – wie bei der steuerpflichtigen Vermietung – auch durch etwaige spätere Anwendung des § 15a UStG nicht eintreten kann. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Entgelt das marktübliche unterschreitet. Ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG löst Umsatzsteuer frühestens für den Voranmeldungszeitraum aus, in dem die Rechnung begeben wird. Im Falle der nachträglichen Rechnungsausstellung für eine frühere Leistung wirkt die Rechnung also nicht auf den Leistungszeitpunkt zurück.