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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Abgabenordnung

Begriff des groben Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

Unter bestimmten Umständen kann auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch nachträglich zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Der Begriff des Verschuldens ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen dabei nach dem BFH-Urteil vom 18.03.2014 nicht anders auszulegen, als bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Bei Anwendung des Verschuldensmaßstabs des FG wäre – so der BFH – ein grobes Verschulden bei unterlassenen Eintragungen im Erklärungsvordruck des ElsterProgramms kaum denkbar; Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wären – entgegen der gesetzlichen Intension – die Regel. Nach Ansicht des BFH traf den Kläger im Streitfall zudem ein grobes Verschulden bei der Prüfung der Steuererklärung. Allein die Tatsache, dass für das Streitjahr 2006 die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage des Jahre 2004 berechnet worden sind, hätte den Kläger wenigstens zu Nachfragen beim FA veranlassen müssen.