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Perspektiven 21

BFS | BLICKPUNKT

Keine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Preisnachlass durch einen Vermittler

Gewährte Preisnachlässe durch den Vermittler sind aufgrund der neuerlichen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.01.2014) und BFH (Urteil vom 27.02.2024) nicht geeignet, die Umsatzsteuerbelastung aus im Inland steuerpflichtigen Provisionen zu reduzieren, da die Vermittlung nicht Teil der Vertriebskette ist.

Dies stellt einen Bruch zur bisherigen Rechtsauffassung des BFH und den Regelungen im Umsatzsteueranwendungserlass dar. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung eine Vertrauensschutz- und Übergangsregelung erlässt, da die bisherige Rechtsauffassung ein verinnerlichter Teil der Gewinnkalkulation der betroffenen Vermittler geworden ist und es zum Zeitpunkt der Änderung der Verwaltungsauffassung unzählige schwebende Geschäfte geben wird. Von dieser neuerlichen Rechtsprechung betroffen sind nur zwei Fallgestaltungen, nämlich der direkte Preisnachlass durch den Vermittler und der verdeckte Preisnachlass durch den Vermittler. Nicht betroffen hingegen ist der Preisnachlass zu Lasten der Provision des Vermittlers. Bei Abnehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, führt die neue Rechtslage zu keiner Mehrbelastung, da der Vorsteuerabzug nicht mehr anteilig für den erhaltenen Nachlass reduziert werden muss. Damit müssen weder Vermittler noch Endkunde Verluste aufgrund der neuen Rechtslage hinnehmen.

In Bezug auf nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endkunden, wird der Vermittler nicht umhin kommen, sich über kleinere Preisnachlässe Gedanken zu machen.