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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nach dem BFH-Urteil vom 03.07.2014 nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber dem Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden. Mit diesem Urteil gibt der BFH seine bisherige geäußerte Rechtsmeinung auf und schließt sich dem EuGH-Urteil vom 16.01.2014 (Urteil Ibero Tours) an. Preisnachlässe für vermittelte Lieferung oder sonstige Leistungen durch den Vermittler zu Lasten seines Entgeltanspruchs gegen den Lieferanten bzw. Erbringer der sonstigen Leistungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der geänderten BFH-Rechtsprechung für den Vermittler keine Entgeltsminderungen. Deshalb ist auch die Weitergabe eines Teils der Vergütung, die ein Zentralregulierer von den Lieferanten erhält, an die sog. Anschlusskunden entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung keine Entgeltminderung für den Zentralregulierer. Es ist zu erwarten, dass dazu eine vertrauensschützende Übergangsregelung der Finanzverwaltung ergeht.