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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte gem. § 32d Abs. 1 EStG gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zumindest zu 10% an der Gesellschaft beteiligt ist. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 29.04.2014) verstößt der Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes gem.§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da bei einer Begünstigung einer Gesellschafterfremdfinanzierung das wirtschaftliche Lenkungsziel des Gesetzgebers, durch die Einführung eines Abgeltungssteuersatzes die Standortattraktivität Deutschlands im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen, verfehlt würde. Die Beteiligungsgrenze von mindestens 10% an der Schuldnerin der Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ebenfalls nicht willkürlich ist.