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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Anwendung des Umsatzsteuerschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden
Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in richtlinienkonformer Auslegung nur zulässig, wenn keine andere – präzisere – Zurechnung möglich ist. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich nach dem BFH-Urteil vom 03.07.2014 die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Bei gemischter Nutzung eines Gebäudes ist der Flächenschlüssel nur dann nicht der Vorsteueraufteilung für die Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn er zu unangemessen Ergebnissen führt und der Umsatzschlüssel sachgerecht ist. Das FG hatte den Umsatzschlüssel gebilligt, weil es § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG für unionsrechtwidrig erachtete, während der BFH im Einklang mit dem EuGH die Vorschrift für unionsrechtkonform hält.

Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung
Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nach dem BFH-Urteil vom 03.07.2014 nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber dem Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden. Mit diesem Urteil gibt der BFH seine bisherige geäußerte Rechtsmeinung auf und schließt sich dem EuGH-Urteil vom 16.01.2014 (Urteil Ibero Tours). Preisnachlässe für vermittelte Lieferung oder sonstige Leistungen durch den Vermittler zu Lasten seines Entgeltanspruchs gegen den Lieferanten bzw. Erbringer der sonstigen Leistungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der geänderten BFH-Rechtsprechung für den Vermittler keine Entgeltsminderungen. Deshalb ist auch die Weitergabe eines Teils der Vergütung, die ein Zentralregulierer von den Lieferanten erhält, an die sog. Anschlusskunden entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung keine Entgeltminderung für den Zentralregulierer. Es ist zu erwarten, dass dazu eine vertrauensschützende Übergangsregelung der Finanzverwaltung ergeht.

Zur Frage der Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage
Nach dem BFH-Urteil vom 05.06.2014 ist die sog. Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i. S. des § 15a UStG unterliegt. Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist. Der BFH hat in diesem Urteil zwei wichtige Fragen geklärt: Die Mindestbemessungsgrundlage nach 10 Abs. 4 und 5 UStG kommt nie zum Zuge, wenn der Leistungsempfänger ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist und ein Steuerausfall – wie bei der steuerpflichtigen Vermietung – auch durch etwaige spätere Anwendung des § 15a UStG nicht eintreten kann. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Entgelt das marktübliche unterschreitet. Ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG löst Umsatzsteuer frühestens für den Voranmeldungszeitraum aus, in dem die Rechnung begeben wird. Im Falle der nachträglichen Rechnungsausstellung für eine frühere Leistung wirkt die Rechnung also nicht auf den Leistungszeitpunkt zurück.

Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung in einer Lieferkette
Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässige und dort eine steuerfrei innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferketten dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist nach dem BFH-Urteil vom 05.06.2014 dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V. mit Satz 5 UStG zu berichtigen. Im Urteilsfall bezog die Klägerin für ihre Produktion Prozessoren vom inländischen „Distributor“ des in Großbritannien ansässigen Herstellers, der an den Distributor steuerfrei innergemeinschaftliche Lieferungen tätigte. Der Hersteller gewährte dem Kläger Rückvergütungen. Der BFH ist zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass sich dadurch der Vorsteuerabzug des Klägers aus den vom Distributor empfangenen Lieferungen nicht mindert, weil auf der Lieferseite die Umsatzsteuer durch die Rückvergütung nirgends gemindert worden ist.