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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Abgabenordnung

Begriff des groben Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen
Unter bestimmten Umständen kann auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch nachträglich zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Der Begriff des Verschuldens ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen dabei nach dem BFH-Urteil vom 18.03.2014 nicht anders auszulegen als bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Bei Anwendung des Verschuldensmaßstabs des FG wäre – so der BFH – ein grobes Verschulden bei unterlassenen Eintragungen im Erklärungsvordruck des Elster-Programms kaum denkbar; Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wären – entgegen der gesetzlichen Intension – die Regel. Nach Ansicht des BFH traf den Kläger im Streitfall zudem ein grobes Verschulden bei der Prüfung der Steuererklärung. Allein die Tatsache, dass für das Streitjahr 2006 die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage des Jahre 2004 berechnet worden sind, hätte den Kläger wenigstens zu Nachfragen beim FA veranlassen müssen.

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung
Nach dem BFH-Urteil vom 24.04.2014 wird das Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn ausgehend von einer Vorprägung des Ermessens jede Verletzung der Mitwirkungspflichten – unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft – grds. zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt. Eine Vorprägung des Entschließungsermessens i.S. einer Ermessensreduzierung auf Null ist auch dann zu verneinen, wenn ausreichende Gründe für eine entschuldbare Fristversäumnis weder vorgetragen noch festgestellt werden. Bei der Ausübung des Entschließungsermessens ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der sich gegen die Prüfungsanordnung und die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen richtet und im Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist noch nicht beschieden ist, ungeachtet der Vollziehbarkeit der Bescheide zu berücksichtigen. Das Auswahlermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn früheres Verhalten des Steuerpflichtigen, welches der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vorausging, bei der Bemessung der Höhe des Verzögerungsgelds berücksichtigt worden ist. Bei dieser zweiten, grundlegenden Entscheidung des BFH zur Festsetzung des mit Wirkung zum 25.12.2008 eingeführten Verzögerungsgelds legt der IV. Senat des BFH im Anschluss an das Urteil des I. Senats nochmals dar, welche Erwägungen das FA bei einer sachgerechten und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Ermessensausübung anzustellen hat. In beiden Fällen ging es um den wohl häufigsten Fall, einer Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung. Die detaillierten Ausführungen zu den Maßstäben der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens sollen nicht nur Richtschnur für die Finanzbehörden sein, sie sind auch hilfreich und wertvoll für den Berater, der die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes anfechten will.