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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Bilanzierung

Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand

Nach dem BFH-Urteil vom 27.02.2014 setzt die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands – hier für die Verpflichtung der Nachbetreuung von Versicherungsverträgen – u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht. Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung. In dieser weiteren Entscheidung zur Rückstellung wegen Nachbetreuungsverpflichtungen im Versicherungsgewerbe hat der III. Senat des BFH erneut das Argument der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die Bildung einer Rückstellung sei ausgeschlossen, weil es sich um eine unwesentliche Verpflichtung handele. Für diese Annahme gibt es keine Rechtsgrundlage und sie entspricht auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Allerdings wurde der Streitfall zurückverwiesen, damit das FG noch feststellt, ob der Kläger tatsächlich zur Nachbetreuung der von ihm abgeschlossenen Verträge verpflichtet war.