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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Anwendung des Abgeltungssteuersatzes bei Zinserträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen

Die Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25% besteuert werden, gegenüber anderen progressiv besteuerten Einkunftsarten ist nach Ansicht des BFH (Urteil vom 29.04.2014) verfassungsgemäß. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind. Diese einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestands entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Gewährt der Steuerpflichtige seinen Abkömmlingen ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdfinanzierten Immobilie und ist der Darlehensvertrag nach dem Maßstab des Fremdvergleichs der Besteuerung zugrunde zu legen, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder der Regulierung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungssteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles bei dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein sog. Gesamtbelastungsvorteil entsteht. In dieser Entscheidung und den weiteren Urteilen vom 29.04.2014 (VIII R 44/13 sowie VIII R 35/13) hat der BFH grds. zu dem Begriff „nahestehende Personen“ i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchs. a EStG Stellung genommen und sich mit Recht gegen die Verwaltungsauffassung gewandt, dass Angehörige i.S. des § 15 AO stets nahestehend sind. Zinsen für Kreditgewährungen zwischen nahen Angehörigen sind bei gebotener normspezifischer Auslegung des Nahestehenden-Begriffs nur dann von der Abgeltungsbesteuerung ausgeschlossen, wenn im Einzelfall ein Betroffener den anderen in der Gestalt beherrschen kann, dass der „beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt“. In den vom BFH entschiedenen Fällen ist die Abgeltungsbesteuerung auf Zinsen für Kredite an den Sohn, an Enkel, an die Ehefrau und den Bruder anerkannt worden, weil die betroffenen Angehörigen nicht in einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis zueinander standen.