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Perspektiven 21

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Anwendung des Umsatzsteuerschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in richtlinienkonformer Auslegung nur zulässig, wenn keine andere – präzisere – Zurechnung möglich ist. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich nach dem BFH-Urteil vom 03.07.2014 die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Bei gemischter Nutzung eines Gebäudes ist der Flächenschlüssel nur dann nicht der Vorsteueraufteilung für die Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn er zu unangemessen Ergebnissen führt und der Umsatzschlüssel sachgerecht ist. Das FG hatte den Umsatzschlüssel gebilligt, weil es § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG für unionsrechtwidrig erachtete, während der BFH im Einklang mit dem EuGH die Vorschrift für unionsrechtkonform hält.