Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 21

BFS | BLICKPUNKT

Abgeltungsbesteuerung auch bei Angehörigen möglich

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist die Abgeltungsbesteuerung ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende“ Personen sind und die Zinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Stattdessen muss der Gläubiger in diesen Fällen die Zinsen mit seinem persönlichen Steuersatz (bis zu 45%) versteuern. Der Begriff der „nahestehenden Personen“ ist bisher unklar. Die Finanzverwaltung betrachtet Angehörige i.S. von § 15 AO stets als nahestehend in diesem Sinne. Dem hat der BFH in mehreren Grundsatzentscheidungen mit Recht widersprochen, weil dieses Verständnis nicht durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gedeckt ist und im Grunde genommen verfassungswidrig wäre. Bei gebotener normspezifischer Auslegung des Begriffs sind Angehörige nur unter der Voraussetzung nahestehend, dass im Einzelfall der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Deshalb sind mit Urteil vom 29.04.2014, mangels feststellbaren besonderen Abhängigkeitsverhältnisses die Zinsen für ungesicherte Anschaffungsdarlehen an volljährige Enkel nicht unter § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG subsummiert worden. Das selbst hat der BFH in einem anderen Urteil vom gleichen Tag für Kredite an die Ehefrau und volljährige Kinder für eine Immobilienanschaffung entschieden. Ebenfalls als tarifbegünstig anerkannt wurden Zinsen aus einer Kaufpreisstundung (Anteilsverkäufe) zu Gunsten des Bruders der Klägerin. Für Zinsen aus Darlehen an eine Kapitalgesellschaft hielt der BFH § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG nicht für anwendbar, weil Gesellschafter nicht der Steuerpflichtige selbst war, sondern die Anteile von Enkelkindern und der Tochter des Klägers gehalten wurde und zwischen ihm und den Angehörigen kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar war. Damit haben sich die im Fachschrifttum gegen die Verwaltungsauffassung geäußerten Bedenken durchgesetzt. Zu prüfen ist, inwieweit einschlägige Fälle verfahrensrechtlich noch aufgegriffen werden können, soweit für Kredite zwischen Angehörigen die Abgeltungsbesteuerung versagt worden ist. Im Einzelfall ist natürlich zu prüfen, ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Da dies im Zweifel nicht der Fall ist, eröffnet dies neue Gestaltungsmöglichkeiten.