Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 10

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Gestaltungsmissbrauch von Steuersatz durch Partyservice

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 11.4.2013 mit der Bestimmung des Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken durch einen Partyservice beschäftigt. Im Streitfall haben der Kläger für die Speisenlieferung und seine Ehefrau für die Gestellung von Besteck und Tellern jeweils ein eigenständiges Unternehmen betrieben. Fraglich war u.a. das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs. Das FG Rheinland-Pfalz hat in der Vorinstanz einen Gestaltungsmissbrauch verneint und dem Kläger im Ergebnis den ermäßigten Steuersatz zugebilligt. Diese Entscheidung hat der BFH nunmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Der BFH hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass Leistungen eines Partyservices, die auch in der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bestehen können, nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann keine sonstigen Leistungen sind, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden oder besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.