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Perspektiven 10

BFS | THEMA RECHT

Mietrecht

Wirksamkeit einer vom gesetzlichen Modell abweichenden Mieterhöhung

Nach dem Gesetz schuldet der einer Mieterhöhung zustimmende Mieter erstens die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens und kann zweitens dem nicht zustimmenden Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang das Mietverhältnis außerordentlich bis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Im entschiedenen Fall hatte der auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagende Vermieter die beklagten Mieter mit Schreiben vom 7.1.2011 aufgefordert, mit Wirkung zum 1.8.2011 der Erhöhung der bisherigen Nettokaltmiete zuzustimmen. Die Beklagten stimmten nicht zu. Der BGH hat das stattgegebene Urteil des LG bestätigt. Danach ist ein Vermieter nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst zu einem späteren als dem sich aus § 558 b BGB ergebenden Zeitpunkt geltend zu machen (im Streitfall 1.8. statt 1.4.) Das Sonderkündigungsrecht des Mieters wird dadurch nicht unzulässig beschnitten (Urteil vom 25.9.2013).