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Perspektiven 10

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Erträge aus Kapitalforderungen bei nahestehenden Personen

Nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung fallen u. a. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25%, sondern sind auch weiterhin mit dem individuellen Einkommensteuertarif zu versteuern, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende Personen“ sind. Sind Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen Geschwister, ist laut Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.4.2013 auf die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuersatz von 25%, sondern der individuelle Steuersatz anzuwenden. Denn in einem solchen Fall wird bisher vermutet, dass die schuldrechtliche Beziehung zwischen diesen Personen durch das Ziel der Ausnutzung der Steuersatzspreizung motiviert ist. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wie der Begriff der „nahe stehenden Person“ auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.