BFS | THEMA STEUERN
Grunderwerbsteuer
Verwertungsbefugnis an Grundstücken
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstückes für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Nach dem BFH-Urteil vom 24.4.2013 reichen Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug dafür nicht aus. Der strittige Sachverhalt war ein sehr spezieller. Es ging darum, ob eine nach dem ersten Weltkrieg gegründete Gesellschaft zur Schaffung von Wohnungen für Bergleute, deren Anteile vom Reich auf den Bund übergegangen waren, mit einer Abfindung an den Bund der Grunderwerbsteuer unterlag. Die Abfindungsregelung legte Meinungsverschiedenheiten bei, die darüber bestanden, ob die Gesellschaft ihr Grundvermögen nur treuhänderisch für den Bund verwaltet und der eigentliche Eigentümer der Bund war. Von allgemeiner Bedeutung über den Fall hinaus ist jedoch die Aussage, dass ein Gesellschafter durch gesellschaftsrechtliche Einwirkungsmöglichkeiten nicht die wirtschaftliche Verwertungsbefugnisse an Grundstücken der Gesellschaft erwerben kann.