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Perspektiven 10

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Vorübergehende Pachtverzichte bei der Betriebsaufspaltung

In seinem Urteil vom 17.7.2013 schließt sich der X. Senat des BFH der Rechtsprechung des IV. Senates an, wonach vorübergehende Pachtverzichte bei der Betriebsaufspaltung generell nicht zum Teilabzugsverbot nach § 3 c Abs. 2 EStG führen, soweit es sich bei den Aufwendungen um Substanzverluste im Vermögen des Besitzunternehmens (z. B. Abschreibung) handelt. Im Übrigen findet § 3 c Abs. 2 EStG nur dann keine Anwendung, wenn das Verhalten einem Fremdvergleich standhält, also Fremde ebenfalls entsprechende Pachtverzichte zur Erhaltung ihrer Einnahmequelle ausgesprochen hätten. Der BFH verwies die Sache zurück, weil das FG die neue Rechtsprechung des IV. Senats noch nicht berücksichtigt hatte. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass im Zuge des Fremdvergleichs zwar die Feststellungslast das FA trifft, jedoch der Steuerpflichtige eine Mitwirkungspflicht hat. Für Fremdvergleichbarkeit spricht es, wenn nach Pachtzinsherabsetzung immer noch beachtliche Überschüsse aus der Verpachtung entstehen. Die Urteilsbegründung zeigt, dass es ratsam ist, vor der Pachtzinsherabsetzung die regionale Marktlage für die Vermietung von Gewerbeimmobilien zu recherchieren und zu dokumentieren, ebenso wie die wirtschaftliche Lage der Betriebsgesellschaft.