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Perspektiven 10

BFS | THEMA STEUERN

Körperschaftsteuer

Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers

Nach dem BFH-Urteil vom 24.7.2013 reicht es entgegen der Verwaltungsauffassung aus, wenn der Organträger einer ertragssteuerlichen Organschaft zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, also im Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisabführung, gewerblich tätig ist. Eine Besitz-Personengesellschaft ist wegen der Wirkung der Betriebsaufspaltung ungeachtet ihrer an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit gewerblich tätig, so dass sie auch in Fällen unechter Betriebsaufspaltung Organträgerin sein kann, ohne weitere Tätigkeiten ausführen zu müssen. Die Entscheidung befasst sich im Übrigen einmal mehr mit der erforderlichen Ausgestaltung der Verlustübernahmeregelung im Gewinnabführungsvertrag. Nach Auffassung des Senates ermöglicht die Anwendungsregelung in § 34 Abs. 10 b Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende steuerliche Voraussetzung von Altgewinnabführungsverträgen, die bisher keinen den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 in der bis dahin geltenden Fassung entsprechenden Verweis auf § 302 AktG enthalten hatten.