BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb
Nach dem BFH-Urteil vom 9.7.2013 sind Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten im Wege der Abschreibung abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung dienen. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Mit dieser Grundsatzentscheidung, die auch auf die Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen anzuwenden sein wird, hat der BFH eine Streitfrage überzeugend gelöst, wenn auch nicht mit dem optimalsten Ergebnis für den Steuerpflichtigen. Seine Erbauseinandersetzungskosten sind zwar nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sofort abziehbar, sie fallen aber auch nicht ganz unter den Tisch. Zwischen diesen beiden in der Literatur vertretenen Extremauffassungen hat sich der BFH für die Anschaffungsnebenkosten entschieden, die immerhin verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes abziehbar sind, bzw. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für den Grund und Boden erhöhen.