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Perspektiven 10

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Nachvollziehbarkeit einer Honorarrückforderung

Ein Honorarrückforderungsbescheid, den die Erlassbehörde darauf stützt, dass der betroffene Vertragsarzt unrichtig abgerechnet und die Quartalszusammenrechnung falsch abgegeben hat, ist nur dann sofort vollziehbar, wenn die erforderlichen Tatsachen aus der Begründung des Bescheides unmittelbar hervorgehen. Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 28.1.2013. Nach einer Plausibilitätsprüfung über mehrere Quartale hatte die kassenärztliche Vereinigung das Honorar einer Vertragsärztin um über EUR 300.000,00 gekürzt, da die Ärztin angeblich in jedem betroffenen Quartal Leistungen in mindestens einem Behandlungsfall grob fahrlässig falsch abgerechnet hatte. Das LSG bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichtes zu Gunsten der Ärztin. Für einen sofortigen Vollzug des Honorarrückforderungsbescheides müsse sich jedoch aus dessen Begründung für jedes der betroffenen Abrechnungsquartale der Nachweis mindestens einer unrichtigen Honorarrechnung des Vertragsarztes ergeben, so das Gericht. Daran fehlte es im Streitfall.