Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 06

BFS I THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Zur Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben

Im Urteilsfall stritten die Beteiligten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung einer Wohnung in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude. Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.3.2013 sind bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des §10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG bei der Bemessung der sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a 1 UStG auch Ausgaben zu berücksichtigen, die zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, für die aber tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist.

§10 Abs. 4 UStG i.d.F. des EURLUmsG vom 9.12.2004 verstoße nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgender Rückwirkungsverbot, so das Gericht. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da die streitige Rechtsfrage, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG dahingehend sachgerecht ist, dass in die Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Werteabgaben auch die Kosten einzubeziehen sind, für die ohne Vorsteuerabzugsberechtigung tatsächliche Kosten abgezogen worden sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden und im allgemeinen Interesse noch abzuklären ist.