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Perspektiven 06

BFS | BLICKPUNKT

Vermittlungsausschuss beendet drei Steuersparmodelle

Ein neuer § 1 Abs. 3a GrEStG soll verhindern, dass bei bestimmten Rechtsträgerwechseln keine Grunderwerbsteuer anfällt (sog. RETT-Blocker). Ab sofort entsteht auch dann Grunderwerbsteuer, wenn auf Grund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung mittelbar oder unmittelbar in Höhe von mindestens 95% an einer Gesellschaft entsteht, die inländisches Grundvermögen besitzt. Die Erstanwendung gilt für Erwerbsvorgänge nach dem 6.6.2013.

Mit dem neuen § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG sollen Gestaltungen über sog. Cash-GmbHs verhindert werden. Bisher war es  möglich, Privatvermögen in eine GmbH einzubringen und dieses Betriebsvermögen dann den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen zu unterwerfen. Unter das schädliche  Verwaltungsvermögen fällt fortan auch das gesamte Netto-Finanzvermögen, soweit es 20% des anzusetzenden Wertes des Betriebsvermögens übersteigt. Die Grenze von 20% soll pauschalierend das betriebsnotwendige Finanzvermögen berücksichtigen. Der Nachweis eines individuell höheren Satzes ist nicht vorgesehen. Die Regelung gilt erstmalig für den Erwerb, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht.

Zur Verhinderung des sog. Goldanlagen-Steuerclous tritt § 32b EStG verschärft ein. Am Inhalt hat sich gegenüber der ursprünglichen Fassung nichts geändert. Für eine Überraschung sorgt aber die Anwendungsregelung. Die Änderung gilt erstmals für Wirtschafsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingestellt worden sind. Der 28.2.2013 war der Tag der 2./3. Lesung zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.