Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 06

BFS I THEMA STEUERN

Abgabenordnung

Kein Wohnsitz, wenn die Wohnung nicht uneingeschränkt verfügbar ist

Nach dem Urteil des FG Hessen vom 13.11.2012 begründet eine sog. Standby-Wohnung i. d.  R. keinen steuerlichen Wohnsitz. Ein Innehaben der Wohnung liege nur dann vor, wenn der Nutzer jederzeit die Möglichkeit habe, auf die Wohnung zuzugreifen, auch wenn dies, wie etwa bei einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. einer Wohngemeinschaft räumlich begrenzt sei. Geklagt hatte ein Pilot, der als europäischer Nicht-EU-Bürger in der Nähe eines deutschen Flughafens im Wechsel mit anderen Piloten eine Standby-Wohnung angemietet hatte. Mit Urteil vom 12.4.2012 hatte das FG Hessen bereits entschieden, dass ein sog. Standby-Zimmer eines Piloten regelmäßig nicht als Wohnsitz i.S. des § 8 AO anzusehen ist, wenn sich die Nutzung auf das reine Übernachten beschränkt und keine darüber hinaus gehende Funktion des Wohnens erfüllt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.