Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 06

BFS I THEMA STEUERN

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerlicher Verlustausgleich – Vorliegen eines Betriebes oder mehrerer Betriebe

Betreibt ein Einzelunternehmen neben seinem Fleischereibetrieb noch einen Handel mit Heilpflanzen, kann er nach dem BFH-Urteil vom 20.3.2013 die Verluste aus dem einen Betrieb (Fleischerei) gewerbesteuerlich nicht mit Gewinnen aus dem anderen Betrieb (Handel mit Heilmitteln) verrechnen. Das sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 10 a GewStG ergebende Verlustverrechnungsverbot zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben eines Einzelunternehmers hätte man leicht durch Gründung einer Personenhandelsgesellschaft vermeiden können; denn übt die Gesellschaft überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist danach ihre gesamte Betätigung selbst dann als ein Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sie z. T. landwirtschaftlich oder freiberuflich tätig sein sollte.