Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 06

BFS I THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Abfärbewirkung bei nachträglich erkannter Betriebsaufspaltung

Die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft gilt in vollem  Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Vermietet eine Personengesellschaft einen Gebäudeteil im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, hat dies nach dem Urteil des BFH vom 29.11.2012 zur Folge, dass gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch die Einkünfte aus der Vermietung des übrigen Gebäudes teils an fremde Dritte als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind. Als weitere Folge sind im Streitfall sämtliche Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft dem Betriebsvermögen zuzuordnen, auch soweit sie bei isolierter Betrachtung der privaten Vermögensphäre zuzuordnen wären. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine für sich betrachtet vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft erst aufgrund des Rechtsinstitutes der Betriebsaufspaltung als eine originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.