Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 06

BFS I THEMA RECHT

Arbeitsrecht

Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für 
außertarifliche Angestellte. Im Streitfall war die Klägerin bei der Beklagten als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag musste die Klägerin „auch außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit tätig …. werden“.  Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht. Zwischenzeitlich waren nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden, bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Klägerin kam dem nicht nach. Daraufhin kürzte die Beklagte das Gehalt. Die Klägerin machte mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Die Klage war vor dem BAG (Urteil vom 15.5.2013) erfolglos. Der Arbeitsvertrag der Parteien setzt die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.