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Perspektiven 06

BFS I THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Der 9. Senat des FG Münster hat mit Beschluss vom 29.4.2013 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und das Gebot der Verhältnismäßigkeit geäußert. In seiner Begründung führt das FG Münster aus, dass die Zinsschranke, die insbesondere eingeführt worden ist, um missbräuchliche konzerninterne Gewinnverlagerungen zu verhindern, in ihrer Wirkung weit über die Fälle missbräuchlicher Gestaltung hinaus gehe. Sie führe auch im Bereich üblicher Fremdfinanzierung zu erheblichen Belastungswirkungen bzw. einer Substanzbesteuerung, die besonders die Situation insolvenzbedrohter Unternehmen verschlechtern könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum BFH zugelassen. Neben der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke sieht der Senat auch ausdrücklich die Frage, nach welchen Maßstäben eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt wird, als grds. bedeutsam an.