BFS I THEMA STEUERN
Grunderwerbsteuer
Minderung der Bemessungsgrundlage bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten
Ist der Veräußerer eines Grundstückes verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich nach dem BFH-Urteil vom 17.4.2013 die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer. Im Streitfall wurde eine Eigentumswohnung verkauft. Der Verkäufer verpflichtete sich im notariellen Kaufvertrag, die beim Käufer entstandenen Kosten des Angebotes, der Annahme, des Vollzugs und die Grunderwerbsteuer zu übernehmen. Diese Kostenübernahme, abgesehen von der Grunderwerbsteuer, hat den Kaufpreis als Steuerbemessungsgrundlage vermindert, weil es sich um Aufwendungen handelt, die gesetzlich den Erwerber treffen.