Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 06

BFS I THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten

Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 16.1.2013 kann eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn sie nicht mehr mit der Erzielung von den Einkünften im Zusammenhang steht. Im Streitfall war die 10-jährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen. Der BFH hatte abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung kürzlich entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten ausreicht.