Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 09

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Schätzung der Besteuerungsgrundlage bei Verlust sämtlicher Rechnungen

Sind sämtliche Buchhaltungsunterlagen auf einem Kleinlaster gelagert worden, ist dieser gestohlen worden und ist deshalb die Vorlage der Originalrechnungen unmöglich geworden, sind nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 20.2.2013 die gesetzlichen Voraussetzungen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfüllt; im Streitfall Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 16% der vorangemeldeten Vorsteuerbeträge. Voraussetzung für den Steuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung i. S. des § 14 UStG; das Fehlen der Rechnung kann nicht durch eine Schätzung behoben werden. Vorsteuerbeträge können jedoch auch ohne Rechnung berücksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen ursprünglich ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben. Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis des Leistungseingangs nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen, entscheidend ist jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einschließlich des ursprünglichen Rechnungsbesitzes des Unternehmers zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben. Bei Verlust der Eingangsrechnungen muss der Unternehmer die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs darlegen und hierfür Beweis anbieten; insbesondere muss vorgetragen werden, für welche konkrete Leistung und welchen Endgeldbetrag der Vorsteuerabzug beantragt wird. Dieser Nachweis wird nicht durch den Beweisantrag erbracht, verschiedene Zeugen zu der Frage zu vernehmen, das ausschließlich ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnungen verbucht wurden, wenn zugleich jedoch eingeräumt wird, dass den benannten Zeugen die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnerlich sind. Das FG hat die Revision im Hinblick auf die Frage des Umgangs des möglichen Zeugenbeweises bei vollständigem Verlust bei sämtlichen Belegen zugelassen.