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Perspektiven 09

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Kein Aufteilungsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer

Streitig war in den beiden vom 4. Senat des FG Köln zu klärenden Fällen, ob den Klägern ein Abzug eines Teils der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil sie das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzten, die vom FA als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde. Das FG Köln entschied mit Urteil vom 15.5.2013, dass die Aufteilung für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer gemischten Nutzung anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitnutzung zu bejahen sei. In beiden Verfahren wurde die Revision beim BFH zugelassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Voraussetzung für die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer u. a., dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung ist jedoch unschädlich. Sowohl der 10. Senat des FG Köln als auch der 8. Senat des FG Niedersachsen haben demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils abgezogen werden können. Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil demgegenüber die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.