Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 09

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier sind keine Betriebsausgaben

Nach dem Urteil des FG Hessen vom 22.5.2013 fallen unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auch Aufwendungen für den Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen. Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Bei der Veranstaltung eines Golfturnieres ist es unbeachtlich, ob die Anbahnung oder Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmers diente. Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei Typisierung der Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Eine Abendveranstaltung, die im Rahmen eines Golfturnieres stattgefunden hat, erfolgt ebenso wie das eigentliche Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation zu dienen. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.