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Perspektiven 09

BFS | THEMA RECHT

Insolvenzrecht

Rechtschuldbefreiung bei Forderung aus unerlaubter Handlung

Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners sowie seine Erklärung voraus, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Zeit von sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtritt. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die Handlung unter Angabe dieses Rechtsgrundes beim Insolvenzverwalter angemeldet hat. Diese Privilegierung gilt jedoch nur dann, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist. Im Streitfall hatte die Klägerin erst nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode nachgemeldet, dass diese Forderung aus einer unerlaubten Handlung stamme und begehrt die Feststellung, dass sie deshalb von der Restschuldbefreiung nicht erfasst ist. Damit hatte sie beim BGH keinen Erfolg.