Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 09

BFS | THEMA RECHT

Mietrecht

Unwirksame Befristung eines Mietvertrages

Ein Mietverhältnis kann nur bei Vorliegen spezifischer Gründe wirksam befristet abgeschlossen werden; liegen die Voraussetzungen nicht vor, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wünschen die Parteien bei Abschluss eines unwirksam befristeten Mietvertrages jedoch nachweislich eine langfristige Bindung, tritt anstelle der Befristung ein beidseitiger Kündigungsverzicht in der Weise ein, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf der unwirksam vereinbarten Mietzeit möglich ist. Die Mietvertragsparteien können damit eine Befristung des Mietvertrages erreichen, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, sofern sich der beiderseitige Wille zu einer langfristigen Bindung aus dem Mietvertrag ergibt.