Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 09

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Entschädigung für das vorzeitige Auflösen eines Dienstleistungsvertrages

Das FG München weicht mit Urteil vom 20.2.2013 von der Rechtsprechung des BFH ab. Der Erbringer einer Dienstleistung unterliegt mit einer Entschädigung, die er für das vorzeitige Auflösen eines Dienstleistungsvertrages und dem Verzicht auf die Ausführung weiterer Dienstleistungen in der Zukunft erhält, nicht der Umsatzbesteuerung, weil sie kein Entgelt für eine steuerbare Leistung ist. Das FG ist der Auffassung, dass es ferner trotz der einvernehmlichen Aufhebung des Dienstleistungsvertrages an einem Leistungsaustausch fehlt, wenn die Zahlung auch ohne den Vergleich auf Grund Gesetze geschuldet wäre und Entschädigungscharakter hat. Die Revision beim BFH ist anhängig.