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Perspektiven 09

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Organschaft und Vorsteuerberechtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet es sogleich gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, endet nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 die organisatorische Eingliederung. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger. Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters endet nach dem geänderten Verständnis des BFH die organisatorische Eingliederung, wenn ohne dessen Zustimmung keine Verfügungen über das Vermögen der bisherigen Organgesellschaft mehr möglich sind.