Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 09

BFS | BLICKPUNKT

Entlastung des Mittelstandes bei Offenlegungsverstößen und Wegfall der Sperrfrist

Kapitalgesellschaften, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht, d.h. in der Regel innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag, offenlegen, erwartet ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Dabei erhalten die Unternehmen nach Androhung zunächst noch einmal sechs Wochen Zeit, um ihre Offenlegungspflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Nach bisherigem Recht beträgt dieses – unabhängig von der Unternehmensgröße – mindestens 2.500 Euro, was insbesondere kleine und kleinste Gesellschaften unverhältnismäßig belastete. Um dem entgegenzuwirken, hat nun der Gesetzgeber den einschlägigen § 335 HGB geändert, der nunmehr abgestufte Ordnungsgelder vorsieht.

Mit der Neuregelung werden die Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro abgesenkt. Diese Beträge werden festgesetzt, wenn das Unternehmen die sechswöchige Nachholungsfrist zwar versäumt, die Offenlegung aber nachholt, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

Konnte die Frist zur Nachholung der Offenlegungspflichten ohne Verschulden der gesetzlichen Vertreter nicht eingehalten werden, besteht künftig ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Unternehmen erhalten dann noch einmal sechs Wochen Zeit. Damit wird Ausnahmesituationen, wie etwa einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers oder dem unverschuldeten Untergang von Buchführungsunterlagen, besser Rechnung getragen als bisher.

Ebenfalls neu geregelt werden die Beschwerdemöglichkeiten gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds. Bislang entscheidet hierüber das Landgericht Bonn als einzige Instanz. Künftig kann eine Rechtsbeschwerde gegen dessen Entscheidungen beim Oberlandesgericht eingereicht werden.

Die neue Abstufung der Ordnungsgelder gilt bereits rückwirkend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2012 enden. Die Einführung der Rechtsbeschwerde wird hingegen erst für Ordnungsgeldverfahren wirksam, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden.​

Der Bundesanzeiger hat angekündigt, die Sperrfrist im Herbst 2013 abzuschaffen. Das bedeutet, dass Offenlegungsaufträge mit Sperrfristangaben nicht mehr an den Bundesanzeiger übermittelt werden können.