Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 01

BFS | Thema Steuern

Umsatzsteuer

Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt der Leistungsort bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück dort, wo das Grundstück liegt. Nach dem BMF Schreiben vom 18.12.2012 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf Unionsebene auf gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück geeinigt. Diese wurden zur einheitlichen Auslegung der Regelung und zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerung umgesetzt. Abschn.3a 3 UStAE ist entsprechend zu ändern.