Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 01

BFS | Thema Steuern

Lohnsteuer

Preisvorteile und Rabatte von Dritter Seite

Werden Mitarbeitern Preisvorteile und Rabatte von Dritter Seite gewährt, stellt sich die Frage, ob es sich um Arbeitslohn handelt bzw. ob der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten muss. Der BFH macht dies im Urteil vom 18.10.2010 davon abhängig, ob der Dritte anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, in dem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Zahlungsweg seinem Mitarbeiter weiter gibt. Arbeitslohn entsteht bereits nicht bereits dadurch, dass der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat, in dem er die Vorteilsverschaffung duldet und fördert. Im Streitfall erhielten die Mitarbeiter eines Krankenhauses Rabatte für den Bezug von Waren von einer Vertriebsfirma für Apothekenmittel, bei der das Krankenhaus den eigenen Bedarf abdeckt.