Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 01

BFS | Thema Steuern

Einkommensteuer

Vereinbarung mit einem Angehörigen

Finanziert ein Ehegatte eine der Einkünfteerzielung dienende Immobilie mit Darlehen, die der andere Ehegatte zwar aufgenommen, für die der Eigentümer-Ehegatte jedoch eine gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung übernommen hat, sind nach dem BFH-Urteil vom 20.6.2012 die Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig, unabhängig davon, wie die Ehegatten die Schuldzinsen im Einzelnen aufgebracht haben. Hat dagegen der Nichteigentümer-Ehegatte das Darlehen allein aufgenommen und besteht keine Mithaftung des Eigentümer-Ehegatten, sind die Zinsen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da Drittaufwand. Der Eigentümer-Ehegatte kann dann, was der BFH nochmals bestätigt hat, die Zinsen als Werbungskosten abziehen, soweit er sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat.