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Perspektiven 01

BFS | Spezial für Heilberufe

Umsatzsteuerbefreiung von ambulanten Pflegeleistungen

Über eine Vorlage des BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von ambulanten Pflegeleistungen durch private Anbieter hat der EuGH mit Urteil vom 15.11.2012 (Ines Zimmermann) entschieden. Für geklärt hält der EuGH, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfebedürftigen Personen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, grundsätzlich unter die Steuerbefreiung fallen. Erforderlich ist nach Unionsrecht aber zusätzlich, dass es sich, soweit die Anbieter keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, um Einrichtungen mit sozialem Charakter handelt. Dazu hatte der BFH die Frage vorgelegt, ob, wie das nationale Recht vorschlägt, im Vorjahr 2/3 der Entgelte von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung und der Sozialhilfe bezahlt worden sein müssen. Der EuGH hält es für zulässig, dass der Charakter der sozialen Einrichtung an dieser Kostentragung durch öffentliche Sozialträger festgemacht wird, beanstandet aber ein starres Abstellen darauf – insbesondere auf die Vorjahreswerte -, weil sich dadurch eine ungleiche Behandlung ergeben könnte und das Neutralitätsgebot verletzt wird. Der EuGH räumt den nationalen Steuergerichten für die Auslegung Spielräume ein.